Einbau von Ersatzbaustoffen – Wer ist der verantwortliche Verwender?

Für die Verwendung von Ersatzbaustoffen sind die Vorgaben und Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu berücksichtigen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer der verantwortliche Verwender nach der Definition der EBV ist. In diesem Artikel erläutert der Autor die Hintergründe zu dieser Frage und schließt den Artikel mit Szenarien, in denen die Antwort nicht sofort offensichtlich ist und eröffnet damit eine Diskussionsrunde rund um das Thema.

Die Ersatzbaustoffverordnung überträgt in § 19 Abs. 2 dem Bauherrn oder dem Verwender die Verantwortung dafür, dass durch den Einbau von Ersatzbaustoffen oder Gemischen keine nachteiligen Umweltauswirkungen[1] zu besorgen sind.

In § 19 Abs. 2 wird zwischen Bauherr und Verwender unterschieden, obwohl nach § 2 Nr. 14 EBV nur der Verwender derjenige ist, der Ersatzbaustoffe in ein technisches Bauwerk einbaut. Wenn der Bauherr selbst Hand anlegt, wird er zum Verwender, egal ob er nebenbei auch Bauherr ist.

Wenn im folgenden Text der Verwender genannt wird, ist derjenige gemeint, der verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einbau ist.

Über allem steht dabei die Frage: Wer hat die Ordnungswidrigkeit begangen, wenn der falsche Ersatzbaustoff am falschen Ort verbaut wurde?

Verwender = Bauunternehmen?

Die Idee war, einen Artikel zu schreiben, bei dem es um die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) aus der Perspektive des Verwenders[2] gehen sollte. In der Einleitung wollte ich nur kurz erläutern, wer denn der Verwender ist, und musste feststellen, dass ich nur geglaubt habe, das zu wissen.

Vor dem Inkrafttreten der Mantelverordnung und auch noch kurz danach war das Interesse an Informationsveranstaltungen so groß, dass ich mein bescheidenes Wissen in der ein oder anderen Informationsveranstaltung mit Planern, Herstellern und Verwendern geteilt habe. Wenn es dabei um den Verwender von Ersatzbaustoffen ging, war das in meinen Ausführungen immer und ausschließlich das bauausführende Unternehmen.

Natürlich wollte ich so auch in den Artikel zur Verwendung von MEB einsteigen, aber dann…

Die Begriffe verschwimmen

Die EBV beschreibt den Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe in § 2 Nr. 14 kurz und knapp so: „Verwender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke einbaut“.

Wenn Ihnen das beim ersten Lesen bekannt vorkam, kann das daran liegen, dass Sie mit der Begriffsbeschreibung des Abfallerzeugers nach § 3 Abs. 8 KrWG vertraut sind: „Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen…“.

Vielleicht haben Sie auch schon einmal erlebt, dass nicht jeder den Begriff des Abfallerzeugers gleich interpretiert – vor allem, wenn es sich um Bau- und Abbruchabfälle handelt.

Die einen sehen das ausführende Bauunternehmen als Abfallerzeuger, so z.B. die Verfasser der Gewerbeabfallverordnung. In der Begründung zur Verordnung steht in Bezug auf Renovierungs- und Reparaturarbeiten: „…handelt es sich um eine in Auftrag gegebene Dienstleistung, ist in aller Regel das ausführende Unternehmen Abfallerzeuger …“[3]

Andere sehen den Bauherrn als Abfallerzeuger.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2014 entschieden, dass zwar derjenige Abfallerzeuger ist, der die letzte Ursache für die Abfallentstehung gesetzt hat, allerdings nicht in den Fällen, in denen das vorgelagerte Verhalten anderer Personen die wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt[4].

Auch die Verfasser der LAGA-Vollzugshilfe zum Nachweisverfahren hatten eine andere Auffassung[5] und schrieben in Kap. 1.1.1 (RN 72): „Soweit ein Dienstleistungsunternehmen Besitzer … der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie sein Auftraggeber als Abfallerzeuger.“

Folgt man den Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz, Kap. 6.5, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Verteidigung[6], so liegt auch hier die Entsorgungsverantwortung als Abfallerzeuger bei Abbruchabfällen beim Bauherrn.

Auch in Ausschreibungen findet sich gelegentlich, allerdings keineswegs selten, diese oder eine ähnlich formulierte Bedingung: „Bau- und Abbruchabfälle gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftragnehmer ist Abfallerzeuger.“

Eine eindeutige und verbindliche Klarstellung, ob nun der Bauherr oder das beauftragte Bauunternehmen Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 8 KrWG ist, ist dem Verfasser bislang nicht untergekommen.

Wir stellen fest: Es steht nicht fest, wer der Abfallerzeuger ist.

Ich, der Verfasser, vertrete die Auffassung, dass der Bauherr Abfallerzeuger sein muss, da er allein die Entscheidung trifft, dass die Bestandteile seines Bauwerks zu Abfällen werden.

Zu meiner Verwunderung habe ich festgestellt, dass ich die Logik, nach der ich den Bauherrn als Abfallerzeuger identifiziere, nicht auf den Verwender mineralischer Ersatzbaustoff angewendet habe. Für mich war bislang eindeutig das Bauunternehmen Verwender, obwohl auch hier der Bauherr die Ursache für die Verwendung von Ersatzbaustoffen gesetzt hat. Die Logik, mit der der Bauherr beim Abbruch zum Abfallerzeuger wird, könnte auch auf den Bauherrn angewendet werden, in dessen Bauwerk Ersatzbaustoffe Verwendung finden.

Während beim Abbruch von Gebäuden in jedem Fall Abfälle erzeugt werden, werden beim Neubau allerdings nicht immer Ersatzbaustoffe verwendet. Der Vergleich der Begriffe des Abfallerzeugers und Verwenders von Ersatzbaustoffen tut das, was Vergleiche besonders gut können: er hinkt.

Wer ist denn nun der verantwortliche Verwender?

Um zu zeigen, weshalb ich finde, dass der Begriff des Verwenders unter Umständen schwer zuzuordnen ist, habe ich hier vier mögliche Szenarien des Zusammenspiels von Bauherrn und Bauunternehmen zusammengestellt.

Wer ist für Sie in den beschriebenen Szenarien der Verwender? Ich würde mich über Ihren Kommentar dazu freuen. Noch mehr, wenn Sie Ihre Meinung kurz erläutern.

Mehr zum Verwender, seinen Pflichten und zu den Regeln, die bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe einzuhalten sind, in den nächsten Artikeln.

(Ich bin selbst gespannt, wie‘s weitergeht.)


[1] § 19 abs. 1 EBV: „… nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen…“

[2] Bitte akzeptieren meine Entscheidung, in diesem Text das generische Maskulinum zu verwenden. Dabei sind selbstverständlich alle anderen Geschlechter mit gemeint und angesprochen.

[3] https://dserver.bundestag.de/btd/18/103/1810345.pdf

[4] BVerWG vom 15.12.2014 – 7 C 1.13

[5] Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 – Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, Endfassung vom 30.09.2009

[6] https://www.bfr-bogws.de/kapitel_6.5.html

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Über den Autor

Rainer Gösel

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